All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

PLANTA Pro­jekt­ma­nage­ment-Sys­te­me GmbH

I. All­ge­mei­nes

1. Ver­trags­in­halt

1.1 Die­se Ver­trags­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Ange­bo­te und Ver­trä­ge über Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen von PLANTA an ihre gewerb­li­chen Abneh­mer (im Fol­gen­den: Kun­den). Bedin­gun­gen des Kun­den wer­den nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn PLANTA den Ver­trag durch­führt, ohne der Ein­be­zie­hung von Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den zu wider­spre­chen. Ver­trags­er­gän­zun­gen und ‑ände­run­gen bedür­fen stets der Schriftform.

1.2 Pro­spekt- und Wer­be­an­ga­ben sowie Pro­jekt­be­schrei­bun­gen der PLANTA sind weder Ange­bo­te noch Garan­tien im Rechts­sin­ne. Der Kun­de wird selbst prü­fen, ob die Spe­zi­fi­ka­ti­on der Ver­trags­ge­gen­stän­de sei­nen Inter­es­sen ent­spricht. Gege­be­nen­falls wird er sich vor Ver­trags­ab­schluss bei PLANTA oder Drit­ten bera­ten lassen.

1.3 Ange­bo­te des Kun­den sind für die­sen 3 Wochen verbindlich.

1.4 Ange­bo­te von PLANTA sind frei­blei­bend. Ein Ver­trag kommt erst mit schrift­li­cher Bestä­ti­gung durch PLANTA oder dadurch zustan­de, dass PLANTA Leis­tun­gen erbringt oder liefert.

2. Geheim­hal­tung und Verwahrung

2.1 Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich für die Zeit vor, wäh­rend und nach Ver­trags­be­en­di­gung oder ‑durch­füh­rung alle ihnen bei der Erbrin­gung der Ver­trags­leis­tun­gen bekannt wer­den­den Infor­ma­tio­nen (z.B. Unter­la­gen, Daten), die Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis­se beinhal­ten, als ver­trau­lich bezeich­net sind oder ihrer Art nach geheim­hal­tungs­be­dürf­tig sind, geheim zu hal­ten, weder Drit­ten zugäng­lich zu machen noch anders als ver­trag­lich ver­ein­bart zu ver­wen­den. Die Par­tei­en wer­den sol­che Infor­ma­tio­nen nur den jeweils zustän­di­gen Per­so­nen über­las­sen und dabei beson­ders auf die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung hin­wei­sen. Nicht mehr benö­tig­te Infor­ma­tio­nen wer­den die Par­tei­en ord­nungs­ge­mäß ver­nich­ten oder zurückgeben.

2.2 Erbringt PLANTA auf Kun­den­wunsch zusätz­li­che Sicher­heits­maß­nah­men, stellt PLANTA den Mehr­auf­wand in Rechnung.

3. Mit­wir­kung des Kunden

3.1 Der Kun­de unter­stützt PLANTA unent­gelt­lich bei der Ver­trags­durch­füh­rung und stellt recht­zei­tig alle dazu nöti­gen Infor­ma­tio­nen sowie Sach­mit­tel (z.B. Com­pu­ter, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, Räu­me) und Per­so­nal bereit.

3.2 Der Kun­de benennt eine fach­kun­di­ge Kon­takt­per­son, die ermäch­tigt ist, ver­bind­lich die zur Ver­trags­durch­füh­rung nöti­gen Erklä­run­gen abzu­ge­ben und zu empfangen.

3.3 Falls die gelie­fer­te Soft­ware ganz oder teil­wei­se nicht ord­nungs­ge­mäß arbei­tet, wird der Kun­de durch Daten­si­che­rung, Stö­rungs­dia­gno­se, lau­fen­de Über­prü­fung etc. ange­mes­se­ne Vor­keh­run­gen treffen.

3.4 Kommt der Kun­de sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht ord­nungs­ge­mäß nach, kann PLANTA dem Kun­den den durch eine Ver­let­zung der Mit­wir­kungs­pflich­ten ent­stan­de­nen Mehr­auf­wand in Rech­nung stel­len. Wei­te­re gesetz­li­che Rech­te von PLANTA blei­ben hier­von unberührt.

4. Lie­fe­rung

4.1 Anga­ben zu Lie­fer- und Leis­tungs­zeit­punk­ten sind unver­bind­lich, es sei denn, PLANTA hat sie schrift­lich als ver­bind­lich zuge­sagt. Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig, sofern der Kun­de die gelie­fer­ten Tei­le iso­liert sinn­voll nut­zen kann.

4.2 Kann PLANTA einen ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min infol­ge von durch PLANTA nicht zu ver­tre­ten­der Nicht­be­lie­fe­rung durch Zulie­fe­rer, feh­len­der Mit­wir­kung des Kun­den, Krank­heit von Mit­ar­bei­tern, Arbeits­kämp­fen, höhe­rer Gewalt oder sons­ti­ger unvor­her­ge­se­he­ner Ereig­nis­se nicht ein­hal­ten, so ver­schiebt sich der ver­ein­bar­te Ter­min um den Zeit­raum der Stö­rung und eine ange­mes­se­ne Zeit für das Wie­der­an­lau­fen nach Störungsende.

4.3 Alle Mah­nun­gen und Frist­set­zun­gen des Kun­den bedür­fen zur Wirk­sam­keit der Schrift­form. Nach­fris­ten dür­fen – außer in begrün­de­ten Eil­fäl­len – nicht kür­zer als 10 Arbeits­ta­ge sein.

4.4 Erfolgt die Lie­fe­rung durch Ver­sen­dung, geht die Gefahr mit Über­ga­be an den Trans­por­teur, spä­tes­tens aber in dem Zeit­punkt auf den Kun­den über, in dem der Lie­fer­ge­gen­stand das Werk oder Lager von PLANTA ver­las­sen hat.

4.5 Der Kun­de erhält Soft­ware in maschi­nen­les­ba­rer Form. Die Lie­fe­rung erfolgt man­gels abwei­chen­der Ver­ein­ba­rung nach Wahl von PLANTA durch Down­load der Soft­ware durch den Kun­den oder Zusen­dung von Daten­trä­gern oder durch Instal­la­ti­on durch PLANTA. In den bei­den ers­ten Fäl­len instal­liert der Kun­de nach den Hand­buch­be­schrei­bun­gen selbst.

4.6 Das Eigen­tum an gelie­fer­ten Gegen­stän­den und dar­an bestehen­de Rech­te (Zif­fer II. 1. und II. 3.) gehen erst mit voll­stän­di­ger Bezah­lung der geschul­de­ten Ver­gü­tung auf den Kun­den über. Der Kun­de ist jedoch für die Dau­er ab Über­las­sung bis zwei Wochen nach Ein­tritt der Fäl­lig­keit der Zah­lungs­pflicht schuld­recht­lich in dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Umfang zur Nut­zung berechtigt.

5. Zah­lung

5.1 Die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung ist inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zahl­bar. PLANTA darf man­gels abwei­chen­der Ver­ein­ba­rung Rech­nun­gen über Stan­dard­soft­ware nach Ablie­fe­rung und Rech­nun­gen über indi­vi­du­el­le Soft­ware­an­pas­sun­gen erst nach Abnah­me stellen.

5.2 Prei­se von PLANTA ver­ste­hen sich zuzüg­lich Ver­sand­kos­ten, Fahrt­kos­ten und Spe­sen. Hier­für und für sons­ti­ge zusätz­lich vom Kun­den ver­lang­te Leis­tun­gen gilt die jeweils aktu­el­le PLAN­TA-Preis­lis­te. Umsatz­steu­er kommt stets hinzu.

5.3 PLANTA ist bei Zah­lungs­ver­zug des Kun­den berech­tigt, als Min­dest­scha­den Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz zu ver­lan­gen. Das Recht von PLANTA, höhe­re Zin­sen aus einem ande­ren Rechts­grund oder einen wei­te­ren Scha­den gel­tend zu machen, bleibt unberührt.

5.4 Der Kun­de kann nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen aufrech­nen. Ein Zurück­hal­tungs­recht kann sich nur auf Ansprü­che aus die­sem Ver­trag stützen.

6. Ver­trags­bin­dung und Vertragsbeendigung

6.1 Die Been­di­gung des wei­te­ren Leis­tungs­aus­tauschs (etwa bei Rück­tritt, Min­de­rung, Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung oder Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund) muss stets mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung zur Been­di­gung der Stö­rung und Dar­le­gung des Grun­des schrift­lich ange­droht wer­den und kann nur bin­nen zwei Wochen nach Frist­ab­lauf schrift­lich erklärt wer­den. In den in § 323 Abs. 2 BGB genann­ten Fäl­len ist die Frist­set­zung entbehrlich.

6.2 Die Ver­trags­par­tei, die die Stö­rung ganz oder über­wie­gend zu ver­tre­ten hat, kann eine Rück­ab­wick­lung des Ver­trags nicht verlangen.

6.3 Kann der Kun­de zwi­schen einer­seits Ansprü­chen auf Lie­fe­rung oder Nach­er­fül­lung und ande­rer­seits Ansprü­chen, die auf eine vor­zei­ti­ge Been­di­gung des Leis­tungs­aus­tauschs gerich­tet sind, wäh­len, kann PLANTA den Kun­den auf­for­dern, sei­ne Rech­te inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist aus­zu­üben. Übt der Kun­de sei­ne Rech­te nicht inner­halb der Frist aus, kann er Ansprü­che, die auf eine vor­zei­ti­ge Been­di­gung des Leis­tungs­aus­tauschs gerich­tet sind, nicht mehr gel­tend machen.

7. Sach- und Rechtsmängel

7.1 Der Kun­de wird jede Lie­fe­rung von PLANTA sofort auf Voll­stän­dig­keit und Man­gel­frei­heit über­prü­fen. Er wird Män­gel unver­züg­lich schrift­lich mit genau­er Beschrei­bung mel­den. Bei einer Ver­säu­mung die­ser Pflich­ten kann er aus sol­chen Män­geln kei­ne Rech­te her­lei­ten, es sei denn, dass es sich um Män­gel han­delt, die bei der Unter­su­chung nicht erkenn­bar waren.

7.2 PLANTA gewähr­leis­tet, dass die Soft­ware und sons­ti­ge Arbeits­er­geb­nis­se frei von Schutz­rech­ten Drit­ter sind, und stellt den Kun­den frei von Ansprü­chen Drit­ter bei Schutz­rechts­ver­let­zun­gen durch PLANTA.

7.3 Die ver­ein­bar­ten Funk­tio­nen der Soft­ware und sons­ti­ger Arbeits­er­geb­nis­se sind unter den im Hand­buch defi­nier­ten Bedin­gun­gen ohne Sach­män­gel aus­führ­bar. Sach­män­gel in die­sem Sin­ne sind aus­schließ­lich repro­du­zier­ba­re Feh­ler, die zu einer mehr als uner­heb­li­chen Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung füh­ren und deren Ursa­che in Qua­li­täts­män­geln der Soft­ware oder der sons­ti­gen Arbeits­er­geb­nis­se liegt. Kein Man­gel ist daher die Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung durch Hard­ware-Män­gel, Umge­bungs­be­din­gun­gen, Fehl­be­die­nung, schad­haf­te Daten usw.

7.4 Tre­ten Feh­ler nur auf dem Com­pu­ter des Kun­den auf, stellt der Kun­de nach sei­ner Wahl sei­ne Ori­gi­nal-Daten­be­stän­de PLANTA zur Ver­fü­gung oder ge­währt PLANTA Zugang per Modem/ISDN auf sei­nen Com­pu­ter oder for­dert Unter­stüt­zung durch PLANTA in sei­nem Hau­se an. Im letz­te­ren Fall stellt PLANTA den Mehr­auf­wand in Rechnung.

7.5 Bei Ver­ein­ba­rung einer Reak­ti­ons­zeit für die Nach­er­fül­lung (Zif­fer I.7.6) wird PLANTA inner­halb die­ser Frist mit der Bear­bei­tung der Feh­ler­mel­dung begin­nen. Der Zeit­raum für die Pro­blem­lö­sung rich­tet sich nach der Kom­ple­xi­tät des Pro­blems und der Dring­lich­keit der Lösung.

7.6 PLANTA kann die Gewähr­leis­tung für Sach- und Rechts­män­gel durch Nach­er­fül­lung erbrin­gen, und zwar nach Wahl von PLANTA durch Besei­ti­gung des Man­gels, durch Über­las­sen eines neu­en Releases, das den Man­gel nicht auf­weist, oder dadurch, dass PLANTA Mög­lich­kei­ten auf­zeigt, die Aus­wir­kun­gen des Feh­lers zu ver­mei­den. Nicht in jedem Fall ist also eine völ­li­ge Män­gel­be­sei­ti­gung mög­lich. Ein neu­es Release ist vom Kun­den auch dann zu über­neh­men, wenn dies für ihn zu zumut­ba­ren Anpas­sungs- oder Umstel­lungs­pro­ble­men führt.

7.7 Falls die Nach­er­fül­lung end­gül­tig ver­wei­gert wird, fehl­schlägt oder dem Kun­den nicht zumut­bar ist, hat der Kun­de das Recht, nach sei­ner Wahl die Ver­gü­tung her­ab­zu­set­zen oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen wegen Män­gel kann der Kun­de nur unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und nach Maß­ga­be der in Zif­fer I. 8. vor­ge­se­he­nen Aus­schlüs­se und Begren­zun­gen ver­lan­gen. Ande­re Ansprü­che wegen Män­gel sind aus­ge­schlos­sen. Ansprü­che, die auf eine Been­di­gung des wei­te­ren Leis­tungs­aus­tauschs gerich­tet sind, kön­nen nur unter den wei­te­ren in Zif­fer I. 6 gere­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen gel­tend gemacht werden.

7.8 PLANTA wird den Kun­den auf Wunsch bei der Feh­ler­su­che und des­sen Besei­ti­gung auch dann unter­stüt­zen, wenn PLANTA hier­zu nicht ver­pflich­tet ist. PLANTA stellt den Auf­wand in Rechnung.

7.9 Die Haf­tung für Män­gel erlischt, wenn die Ver­trags­ge­gen­stän­de ver­än­dert wur­den, es sei denn der Kun­de weist nach, dass der Man­gel davon unab­hän­gig ist.

7.10 Ansprü­che des Kun­den wegen Män­geln ver­jäh­ren nach einem Jahr ab dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn, soweit nach­ste­hend nichts ande­res ver­ein­bart ist. Die Ver­jäh­rung von Ansprü­chen des Kun­den auf Rück­zah­lung der Ver­gü­tung nach Rück­tritt oder Min­de­rung beträgt min­des­tens drei Mona­te ab wirk­sa­mer Rück­tritts- oder Min­de­rungs­er­klä­rung. Wird ein Rechts­man­gel durch ein ding­li­ches Recht eines Drit­ten begrün­det, auf­grund des­sen er von dem Kun­den einen Lie­fer­ge­gen­stand her­aus­ver­lan­gen kann, gilt die gesetz­li­che Ver­jäh­rung. In allen Fäl­len tritt die Ver­jäh­rung spä­tes­tens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimm­ten Höchst­fris­ten ein. Für die Ver­jäh­rung von Ansprü­chen des Kun­den auf Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen wegen Män­geln gilt Zif­fer I. 8.

8. Haf­tung

8.1 Die Ver­trags­par­tei­en leis­ten Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen, gleich aus wel­chem Rechts­grund, nur in fol­gen­dem Umfang:

  1. Bei Vor­satz und Feh­len einer garan­tier­ten Beschaf­fen­heit haf­ten die Ver­trags­par­tei­en unbeschränkt.
  2. Bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit haf­ten die Ver­trags­par­tei­en in Höhe des typi­schen und bei Abschluss des Ver­trags vor­her­seh­ba­ren Schadens.
  3. Bei fahr­läs­si­ger Ver­let­zung einer für die Errei­chung des Ver­trags­zwecks wesent­li­chen Pflicht (Kar­di­nal­pflicht) haf­ten die Ver­trags­par­tei­en in Höhe des bei Abschluss des Ver­trags typi­scher­wei­se vor­aus­seh­ba­ren Scha­dens, jedoch höchs­tens mit der der Ver­trags­ver­gü­tung ent­spre­chen­den Summe.

8.2 Ver­lo­re­ne Daten wird PLANTA nur aus Daten­be­stän­den, die der Kun­de in maschi­nen­les­ba­rer Form bereit­hält, wie­derbeschaffen, wenn dies mit ver­tret­ba­rem Auf­wand mög­lich ist. Vor­aus­set­zung für die Wie­der­be­schaf­fung von Daten ist die vol­le Daten­si­che­rung der letz­ten 20 Arbeits­ta­ge und der letz­ten 3 Mona­te. Andern­falls behält der Kun­de den Nach­teil aus einem Daten­ver­lust auf sich.

8.3 Ansprü­che des Kun­den auf Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen ver­jäh­ren mit einer Frist von einem Jahr ab dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn. Die Ver­jäh­rung tritt spä­tes­tens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimm­ten Höchst­fris­ten ein. Bei Vor­satz, gro­ber Fahr­läs­sig­keit, Feh­len einer garan­tier­ten Beschaf­fen­heit und Arg­list rich­tet sich die Ver­jäh­rung von Ansprü­chen auf Scha­dens­er­satz und Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen nach den gesetz­li­chen Regeln.

8.4 Die gesetz­li­chen Ansprü­che des Kun­den nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz und bei Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit blei­ben von den Absät­zen 1 bis 3 unberührt.

II. Soft­ware­über­las­sung

1. Ver­trags­ge­gen­stand bei PLANTA-Software

1.1 Ver­trags­ge­gen­stand ist die Lie­fe­rung und Über­las­sung von PLAN­TA-Soft­ware (Pro­gramm und Hand­buch). Die Soft­ware ist urheberrechtsfähig.

1.2 Der Kun­de erhält die nicht aus­schließ­li­che, zeit­lich unbe­grenz­te Befug­nis, PLAN­TA-Soft­ware in sei­nem Betrieb für eige­ne Zwe­cke zu nut­zen. Hier­für darf der Kun­de in sei­nem Betrieb die PLAN­TA-Daten­bank auf ledig­lich einem Ser­ver ein­rich­ten, auf den er oder von ihm zuge­las­se­ne Drit­te über PLAN­TA-Soft­ware Cli­ents aus zugrei­fen kön­nen. Er darf Siche­rungs­ko­pien nach dem Stand der Tech­nik erstellen.

1.3 Setzt der Kun­de PLAN­TA-Soft­ware in Ver­bin­dung mit ande­rer Soft­ware (z.B. einem Daten­bank­ma­nage­ment-Sys­tem eines ande­ren Her­stel­lers) ein, ist der Kun­de für die opti­ma­le Admi­nis­tra­ti­on und Ein­stel­lun­gen die­ser Soft­ware selbst verantwortlich.

1.4 Der Kun­de darf aus­schließ­lich zum Zweck der ver­trags­ge­mä­ßen Nut­zung der Soft­ware Kopien des PLAN­TA-Hand­buchs anfer­ti­gen. Soft­ware­ko­pien (Ser­ver und Daten­bank) zu Test- oder Schu­lungs­zwe­cken gel­ten als ver­trags­ge­mä­ße Nutzung.

1.5 Alle sons­ti­gen Rech­te an der Soft­ware blei­ben bei PLANTA. Daher sind dem Kun­den sämt­li­che ande­ren Nut­zungs­ar­ten und ‑mög­lich­kei­ten (z.B. Umar­bei­tun­gen, ande­re als die in 1.2 und 1.4 genann­ten Kopien) unter­sagt. Der Kun­de darf die Soft­ware nur mit schrift­li­cher Erlaub­nis von PLANTA an Drit­te wei­ter­ge­ben; PLANTA wird die Erlaub­nis erteilen,

  • wenn der Kun­de dem Drit­ten den ihm über­las­se­nen Daten­trä­ger übergibt,
  • alle ande­ren bei ihm exis­tie­ren­den Kopien löscht,
  • die eige­ne Nut­zung end­gül­tig auf­gibt und PLANTA die Erfül­lung der vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen schrift­lich bestätigt,
  • wenn außer­dem der Drit­te schrift­lich gegen­über PLANTA erklärt, dass er die mit dem Kun­den bestehen­den Ver­trags­be­din­gun­gen einhält,
  • und wenn der Wei­ter­ga­be kei­ne wich­ti­gen Grün­de entgegenstehen.

Drit­te in die­sem Sin­ne sind auch Zweig­nie­der­las­sun­gen und Toch­ter- oder Muttergesellschaften.

1.6 Die­se Pflich­ten bestehen auch nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses. Bei Fäl­len der vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Ver­let­zung ist PLANTA berech­tigt, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 150 % der ver­ein­bar­ten Ver­trags­ver­gü­tung, min­des­tens aber EUR 10.000 zu fordern.

2. Indi­vi­du­el­le Anpas­sun­gen der PLANTA-Software

2.1 Anpas­sun­gen, die PLANTA für den Kun­den erstellt, kön­nen von der PLAN­TA-Stan­dard­soft­ware in der Benut­zer­ober­flä­che, den ver­wal­te­ten Daten, ihrem Ablauf und Ver­fah­ren kun­den­spe­zi­fisch abweichen.

2.2. Test­da­ten und Soll-Test­ergeb­nis­se für die Anpas­sung stellt der Kun­de in der von PLANTA ange­for­der­ten Form bereit.

2.3. Fin­det vor der Lie­fe­rung eine Werks­ab­nah­me statt, so über­prüft der Kun­de die Anpas­sun­gen anhand der Leis­tungs­be­schrei­bung. Ist die Anpas­sung der PLAN­TA-Soft­ware Teil eines grö­ße­ren Sys­tems, so fin­det auf Wunsch von PLANTA eine Werks­ab­nah­me im Hau­se des Kun­den statt.

2.4. Nach erklär­ter Lie­fe­rung beginnt eine Abnah­me­frist von 10 Tagen. Die Abnah­me ist erfolgt, wenn der Kun­de bis zum Frist­ab­lauf kei­nen wesent­li­chen Man­gel in ver­trags­ge­mä­ßer Wei­se gerügt hat.

3. Fremd­soft­ware

3.1 Bei von PLANTA fremd­be­zo­ge­ner Soft­ware beschränkt sich der Lie­fer­um­fang auf Pro­gramm und Handbücher.

3.2 PLANTA über­trägt dem Kun­den nur die­je­ni­gen Nut­zungs­be­fug­nis­se, die der Lie­fe­rant markt­üb­lich gewährt. Die­se Befug­nis­se sind im Lizenz­ver­trag des Lie­fe­ran­ten oder des Her­stel­lers der Fremd­soft­ware auf­ge­führt, den PLANTA dem Kun­den auf Wunsch überlässt.

3.3 Bei Män­geln der Fremd­soft­ware hat der Kun­de zunächst durch schrift­li­che Erklä­rung zu wäh­len, ob er Ansprü­che gegen PLANTA nach Maß­ga­be von Zif­fer I. 7. gel­tend machen will oder ob er sich von PLANTA deren Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen den Vor­lie­fe­ran­ten abtre­ten lässt. Die Wahl ist bindend.

III. PLAN­TA-Soft­ware­pfle­ge

  1. Die Soft­ware­pfle­ge erfolgt für das jeweils neu­es­te frei­ge­ge­be­ne Release von Soft­ware und Hand­bü­chern. Die Pfle­ge beinhal­tet zusätz­lich auch Wartung.
  1. War­tung bedeu­tet die Behe­bung von Sach­män­geln gemäß Zif­fer I. 7. Für Leis­tungs­stö­run­gen gel­ten Zif­fer I. 7. und Zif­fer I. 8. Ein Min­de­rungs­an­spruch gilt nur für die Zeit, in der die Stö­rung auf­tritt, begin­nend mit Fehlermeldung.
  1. Der Kun­de hat die Mit­wir­kungs­pflich­ten nach Zif­fer I. 3. auch bei Pfle­ge. Die Kon­takt­per­son muss fach­kun­dig sein. Andern­falls stellt PLANTA den Mehr­auf­wand in Rechnung.
  1. Nach Pro­duk­tiv­set­zung eines neu­en PLAN­TA-Releases ent­fällt die Nut­zungs­be­fug­nis für das zuvor über­las­se­ne Release.
  1. Die Soft­ware­pfle­ge star­tet mit der Lie­fe­rung der PLAN­TA-Stan­dard­soft­ware und gilt für den Zeit­raum von 3 Jah­ren als fest ver­ein­bart. Danach ver­län­gert sich die Soft­ware­pfle­ge auto­ma­tisch immer um ein Jahr, wenn nicht 12 Mona­te vor Ver­trags­ab­lauf gekün­digt wird. Die Kün­di­gung bedarf zur Wirk­sam­keit der Schriftform.
  1. Kom­men wäh­rend der Lauf­zeit zusätz­li­che Soft­ware­bau­stei­ne hin­zu oder wird die Men­gen­staf­fel erhöht, geht dies ab Lie­fe­rung mit ent­spre­chen­der Preis­an­pas­sung in den lau­fen­den Soft­ware­pfle­ge­ver­trag ein.
  1. PLANTA ist ver­pflich­tet, jähr­lich min­des­tens ein rele­van­tes Release freizugeben.

IV. REFERENZ

PLANTA behält sich vor, bei sei­ner Fir­men­dar­stel­lung jeder­zeit schrift­lich und münd­lich auf die Zusam­men­ar­beit mit dem Auf­trag­ge­ber bzw. auf das Pro­jekt hin­zu­wei­sen und das Fir­men­lo­go des Auf­trag­ge­bers auf sei­ner “Referenzen”-Seite der Web­site zu veröffentlichen.

V. Schluss­be­stim­mun­gen

  1. Der Kun­de kann – außer im Fall des § 354 a HGB – Ansprü­che gegen PLANTA nur mit deren schrift­li­cher Zu­stimmung abtreten.
  1. Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trags­ver­hält­nis ist Karls­ru­he, wenn der Kun­de Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist oder kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat.
  1. Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss der UNCITRAL-Kaufgesetze.
  1. Maß­ge­bend für die Aus­le­gung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ist die deut­sche Fassung.

Stand: 29.01.2024