Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
PLANTA Projektmanagement-Systeme GmbH
I. Allgemeines
1. Vertragsinhalt
1.1 Diese Vertragsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von PLANTA an ihre gewerblichen Abnehmer (im Folgenden: Kunden). Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn PLANTA den Vertrag durchführt, ohne der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Kunden zu widersprechen. Vertragsergänzungen und ‑änderungen bedürfen stets der Schriftform.
1.2 Prospekt- und Werbeangaben sowie Projektbeschreibungen der PLANTA sind weder Angebote noch Garantien im Rechtssinne. Der Kunde wird selbst prüfen, ob die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Interessen entspricht. Gegebenenfalls wird er sich vor Vertragsabschluss bei PLANTA oder Dritten beraten lassen.
1.3 Angebote des Kunden sind für diesen 3 Wochen verbindlich.
1.4 Angebote von PLANTA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch PLANTA oder dadurch zustande, dass PLANTA Leistungen erbringt oder liefert.
2. Geheimhaltung und Verwahrung
2.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich für die Zeit vor, während und nach Vertragsbeendigung oder ‑durchführung alle ihnen bei der Erbringung der Vertragsleistungen bekannt werdenden Informationen (z.B. Unterlagen, Daten), die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten, als vertraulich bezeichnet sind oder ihrer Art nach geheimhaltungsbedürftig sind, geheim zu halten, weder Dritten zugänglich zu machen noch anders als vertraglich vereinbart zu verwenden. Die Parteien werden solche Informationen nur den jeweils zuständigen Personen überlassen und dabei besonders auf die Geheimhaltungsverpflichtung hinweisen. Nicht mehr benötigte Informationen werden die Parteien ordnungsgemäß vernichten oder zurückgeben.
2.2 Erbringt PLANTA auf Kundenwunsch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, stellt PLANTA den Mehraufwand in Rechnung.
3. Mitwirkung des Kunden
3.1 Der Kunde unterstützt PLANTA unentgeltlich bei der Vertragsdurchführung und stellt rechtzeitig alle dazu nötigen Informationen sowie Sachmittel (z.B. Computer, Telekommunikation, Räume) und Personal bereit.
3.2 Der Kunde benennt eine fachkundige Kontaktperson, die ermächtigt ist, verbindlich die zur Vertragsdurchführung nötigen Erklärungen abzugeben und zu empfangen.
3.3 Falls die gelieferte Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, wird der Kunde durch Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung etc. angemessene Vorkehrungen treffen.
3.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nach, kann PLANTA dem Kunden den durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen. Weitere gesetzliche Rechte von PLANTA bleiben hiervon unberührt.
4. Lieferung
4.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, PLANTA hat sie schriftlich als verbindlich zugesagt. Teillieferungen sind zulässig, sofern der Kunde die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzen kann.
4.2 Kann PLANTA einen verbindlich vereinbarten Liefertermin infolge von durch PLANTA nicht zu vertretender Nichtbelieferung durch Zulieferer, fehlender Mitwirkung des Kunden, Krankheit von Mitarbeitern, Arbeitskämpfen, höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse nicht einhalten, so verschiebt sich der vereinbarte Termin um den Zeitraum der Störung und eine angemessene Zeit für das Wiederanlaufen nach Störungsende.
4.3 Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen dürfen – außer in begründeten Eilfällen – nicht kürzer als 10 Arbeitstage sein.
4.4 Erfolgt die Lieferung durch Versendung, geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur, spätestens aber in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Liefergegenstand das Werk oder Lager von PLANTA verlassen hat.
4.5 Der Kunde erhält Software in maschinenlesbarer Form. Die Lieferung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung nach Wahl von PLANTA durch Download der Software durch den Kunden oder Zusendung von Datenträgern oder durch Installation durch PLANTA. In den beiden ersten Fällen installiert der Kunde nach den Handbuchbeschreibungen selbst.
4.6 Das Eigentum an gelieferten Gegenständen und daran bestehende Rechte (Ziffer II. 1. und II. 3.) gehen erst mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung auf den Kunden über. Der Kunde ist jedoch für die Dauer ab Überlassung bis zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit der Zahlungspflicht schuldrechtlich in dem vertraglich vereinbarten Umfang zur Nutzung berechtigt.
5. Zahlung
5.1 Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. PLANTA darf mangels abweichender Vereinbarung Rechnungen über Standardsoftware nach Ablieferung und Rechnungen über individuelle Softwareanpassungen erst nach Abnahme stellen.
5.2 Preise von PLANTA verstehen sich zuzüglich Versandkosten, Fahrtkosten und Spesen. Hierfür und für sonstige zusätzlich vom Kunden verlangte Leistungen gilt die jeweils aktuelle PLANTA-Preisliste. Umsatzsteuer kommt stets hinzu.
5.3 PLANTA ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, als Mindestschaden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von PLANTA, höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund oder einen weiteren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
5.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückhaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
6. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
6.1 Die Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs (etwa bei Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung oder Kündigung aus wichtigem Grund) muss stets mit angemessener Fristsetzung zur Beendigung der Störung und Darlegung des Grundes schriftlich angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden. In den in § 323 Abs. 2 BGB genannten Fällen ist die Fristsetzung entbehrlich.
6.2 Die Vertragspartei, die die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann eine Rückabwicklung des Vertrags nicht verlangen.
6.3 Kann der Kunde zwischen einerseits Ansprüchen auf Lieferung oder Nacherfüllung und andererseits Ansprüchen, die auf eine vorzeitige Beendigung des Leistungsaustauschs gerichtet sind, wählen, kann PLANTA den Kunden auffordern, seine Rechte innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben. Übt der Kunde seine Rechte nicht innerhalb der Frist aus, kann er Ansprüche, die auf eine vorzeitige Beendigung des Leistungsaustauschs gerichtet sind, nicht mehr geltend machen.
7. Sach- und Rechtsmängel
7.1 Der Kunde wird jede Lieferung von PLANTA sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit überprüfen. Er wird Mängel unverzüglich schriftlich mit genauer Beschreibung melden. Bei einer Versäumung dieser Pflichten kann er aus solchen Mängeln keine Rechte herleiten, es sei denn, dass es sich um Mängel handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren.
7.2 PLANTA gewährleistet, dass die Software und sonstige Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt den Kunden frei von Ansprüchen Dritter bei Schutzrechtsverletzungen durch PLANTA.
7.3 Die vereinbarten Funktionen der Software und sonstiger Arbeitsergebnisse sind unter den im Handbuch definierten Bedingungen ohne Sachmängel ausführbar. Sachmängel in diesem Sinne sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, die zu einer mehr als unerheblichen Funktionsbeeinträchtigung führen und deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software oder der sonstigen Arbeitsergebnisse liegt. Kein Mangel ist daher die Funktionsbeeinträchtigung durch Hardware-Mängel, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhafte Daten usw.
7.4 Treten Fehler nur auf dem Computer des Kunden auf, stellt der Kunde nach seiner Wahl seine Original-Datenbestände PLANTA zur Verfügung oder gewährt PLANTA Zugang per Modem/ISDN auf seinen Computer oder fordert Unterstützung durch PLANTA in seinem Hause an. Im letzteren Fall stellt PLANTA den Mehraufwand in Rechnung.
7.5 Bei Vereinbarung einer Reaktionszeit für die Nacherfüllung (Ziffer I.7.6) wird PLANTA innerhalb dieser Frist mit der Bearbeitung der Fehlermeldung beginnen. Der Zeitraum für die Problemlösung richtet sich nach der Komplexität des Problems und der Dringlichkeit der Lösung.
7.6 PLANTA kann die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel durch Nacherfüllung erbringen, und zwar nach Wahl von PLANTA durch Beseitigung des Mangels, durch Überlassen eines neuen Releases, das den Mangel nicht aufweist, oder dadurch, dass PLANTA Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist also eine völlige Mängelbeseitigung möglich. Ein neues Release ist vom Kunden auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu zumutbaren Anpassungs- oder Umstellungsproblemen führt.
7.7 Falls die Nacherfüllung endgültig verweigert wird, fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängel kann der Kunde nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe der in Ziffer I. 8. vorgesehenen Ausschlüsse und Begrenzungen verlangen. Andere Ansprüche wegen Mängel sind ausgeschlossen. Ansprüche, die auf eine Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs gerichtet sind, können nur unter den weiteren in Ziffer I. 6 geregelten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
7.8 PLANTA wird den Kunden auf Wunsch bei der Fehlersuche und dessen Beseitigung auch dann unterstützen, wenn PLANTA hierzu nicht verpflichtet ist. PLANTA stellt den Aufwand in Rechnung.
7.9 Die Haftung für Mängel erlischt, wenn die Vertragsgegenstände verändert wurden, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Mangel davon unabhängig ist.
7.10 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden auf Rückzahlung der Vergütung nach Rücktritt oder Minderung beträgt mindestens drei Monate ab wirksamer Rücktritts- oder Minderungserklärung. Wird ein Rechtsmangel durch ein dingliches Recht eines Dritten begründet, aufgrund dessen er von dem Kunden einen Liefergegenstand herausverlangen kann, gilt die gesetzliche Verjährung. In allen Fällen tritt die Verjährung spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Für die Verjährung von Ansprüchen des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln gilt Ziffer I. 8.
8. Haftung
8.1 Die Vertragsparteien leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
- Bei Vorsatz und Fehlen einer garantierten Beschaffenheit haften die Vertragsparteien unbeschränkt.
- Bei grober Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien in Höhe des typischen und bei Abschluss des Vertrags vorhersehbaren Schadens.
- Bei fahrlässiger Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) haften die Vertragsparteien in Höhe des bei Abschluss des Vertrags typischerweise voraussehbaren Schadens, jedoch höchstens mit der der Vertragsvergütung entsprechenden Summe.
8.2 Verlorene Daten wird PLANTA nur aus Datenbeständen, die der Kunde in maschinenlesbarer Form bereithält, wiederbeschaffen, wenn dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Voraussetzung für die Wiederbeschaffung von Daten ist die volle Datensicherung der letzten 20 Arbeitstage und der letzten 3 Monate. Andernfalls behält der Kunde den Nachteil aus einem Datenverlust auf sich.
8.3 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren mit einer Frist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fehlen einer garantierten Beschaffenheit und Arglist richtet sich die Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach den gesetzlichen Regeln.
8.4 Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
II. Softwareüberlassung
1. Vertragsgegenstand bei PLANTA-Software
1.1 Vertragsgegenstand ist die Lieferung und Überlassung von PLANTA-Software (Programm und Handbuch). Die Software ist urheberrechtsfähig.
1.2 Der Kunde erhält die nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Befugnis, PLANTA-Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke zu nutzen. Hierfür darf der Kunde in seinem Betrieb die PLANTA-Datenbank auf lediglich einem Server einrichten, auf den er oder von ihm zugelassene Dritte über PLANTA-Software Clients aus zugreifen können. Er darf Sicherungskopien nach dem Stand der Technik erstellen.
1.3 Setzt der Kunde PLANTA-Software in Verbindung mit anderer Software (z.B. einem Datenbankmanagement-System eines anderen Herstellers) ein, ist der Kunde für die optimale Administration und Einstellungen dieser Software selbst verantwortlich.
1.4 Der Kunde darf ausschließlich zum Zweck der vertragsgemäßen Nutzung der Software Kopien des PLANTA-Handbuchs anfertigen. Softwarekopien (Server und Datenbank) zu Test- oder Schulungszwecken gelten als vertragsgemäße Nutzung.
1.5 Alle sonstigen Rechte an der Software bleiben bei PLANTA. Daher sind dem Kunden sämtliche anderen Nutzungsarten und ‑möglichkeiten (z.B. Umarbeitungen, andere als die in 1.2 und 1.4 genannten Kopien) untersagt. Der Kunde darf die Software nur mit schriftlicher Erlaubnis von PLANTA an Dritte weitergeben; PLANTA wird die Erlaubnis erteilen,
- wenn der Kunde dem Dritten den ihm überlassenen Datenträger übergibt,
- alle anderen bei ihm existierenden Kopien löscht,
- die eigene Nutzung endgültig aufgibt und PLANTA die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen schriftlich bestätigt,
- wenn außerdem der Dritte schriftlich gegenüber PLANTA erklärt, dass er die mit dem Kunden bestehenden Vertragsbedingungen einhält,
- und wenn der Weitergabe keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen und Tochter- oder Muttergesellschaften.
1.6 Diese Pflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Bei Fällen der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung ist PLANTA berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % der vereinbarten Vertragsvergütung, mindestens aber EUR 10.000 zu fordern.
2. Individuelle Anpassungen der PLANTA-Software
2.1 Anpassungen, die PLANTA für den Kunden erstellt, können von der PLANTA-Standardsoftware in der Benutzeroberfläche, den verwalteten Daten, ihrem Ablauf und Verfahren kundenspezifisch abweichen.
2.2. Testdaten und Soll-Testergebnisse für die Anpassung stellt der Kunde in der von PLANTA angeforderten Form bereit.
2.3. Findet vor der Lieferung eine Werksabnahme statt, so überprüft der Kunde die Anpassungen anhand der Leistungsbeschreibung. Ist die Anpassung der PLANTA-Software Teil eines größeren Systems, so findet auf Wunsch von PLANTA eine Werksabnahme im Hause des Kunden statt.
2.4. Nach erklärter Lieferung beginnt eine Abnahmefrist von 10 Tagen. Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Kunde bis zum Fristablauf keinen wesentlichen Mangel in vertragsgemäßer Weise gerügt hat.
3. Fremdsoftware
3.1 Bei von PLANTA fremdbezogener Software beschränkt sich der Lieferumfang auf Programm und Handbücher.
3.2 PLANTA überträgt dem Kunden nur diejenigen Nutzungsbefugnisse, die der Lieferant marktüblich gewährt. Diese Befugnisse sind im Lizenzvertrag des Lieferanten oder des Herstellers der Fremdsoftware aufgeführt, den PLANTA dem Kunden auf Wunsch überlässt.
3.3 Bei Mängeln der Fremdsoftware hat der Kunde zunächst durch schriftliche Erklärung zu wählen, ob er Ansprüche gegen PLANTA nach Maßgabe von Ziffer I. 7. geltend machen will oder ob er sich von PLANTA deren Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten abtreten lässt. Die Wahl ist bindend.
III. PLANTA-Softwarepflege
- Die Softwarepflege erfolgt für das jeweils neueste freigegebene Release von Software und Handbüchern. Die Pflege beinhaltet zusätzlich auch Wartung.
- Wartung bedeutet die Behebung von Sachmängeln gemäß Ziffer I. 7. Für Leistungsstörungen gelten Ziffer I. 7. und Ziffer I. 8. Ein Minderungsanspruch gilt nur für die Zeit, in der die Störung auftritt, beginnend mit Fehlermeldung.
- Der Kunde hat die Mitwirkungspflichten nach Ziffer I. 3. auch bei Pflege. Die Kontaktperson muss fachkundig sein. Andernfalls stellt PLANTA den Mehraufwand in Rechnung.
- Nach Produktivsetzung eines neuen PLANTA-Releases entfällt die Nutzungsbefugnis für das zuvor überlassene Release.
- Die Softwarepflege startet mit der Lieferung der PLANTA-Standardsoftware und gilt für den Zeitraum von 3 Jahren als fest vereinbart. Danach verlängert sich die Softwarepflege automatisch immer um ein Jahr, wenn nicht 12 Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
- Kommen während der Laufzeit zusätzliche Softwarebausteine hinzu oder wird die Mengenstaffel erhöht, geht dies ab Lieferung mit entsprechender Preisanpassung in den laufenden Softwarepflegevertrag ein.
- PLANTA ist verpflichtet, jährlich mindestens ein relevantes Release freizugeben.
IV. REFERENZ
PLANTA behält sich vor, bei seiner Firmendarstellung jederzeit schriftlich und mündlich auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bzw. auf das Projekt hinzuweisen und das Firmenlogo des Auftraggebers auf seiner “Referenzen”-Seite der Website zu veröffentlichen.
V. Schlussbestimmungen
- Der Kunde kann – außer im Fall des § 354 a HGB – Ansprüche gegen PLANTA nur mit deren schriftlicher Zustimmung abtreten.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UNCITRAL-Kaufgesetze.
- Maßgebend für die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung.
Stand: 29.01.2024