Soft­ware as a Ser­vice (SaaS) — Nutzungsbedingungen

PLANTA Pro­jekt­ma­nage­ment-Sys­te­me GmbH

§1 Gegen­stand und Voraussetzungen

  • Die Bereit­stel­lung des PLAN­TA-Pro­jekt­ma­nage­ment­sys­tems PLANTA pul­se zur Nut­zung über das Inter­net („SaaS“ oder „Dienst“) kann aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge die­ser Bedin­gun­gen genutzt wer­den (nach­fol­gend: „die Nut­zungs­be­din­gun­gen“). Ande­re Bedin­gun­gen wer­den nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn PLANTA ihnen nicht aus­drück­lich wider­spricht. Wei­te­re Bestand­tei­le die­ses Nut­zungs­ver­tra­ges sind die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen („AGB“) und bei Bedarf der SaaS-Ver­trag (“SaaS-Ver­trag”), das Ser­vice Level Agree­ment („SLA“) und die Anla­ge mit den Para­me­tern, die der Bestel­lung zugrun­de lie­gen („Umfang der Bestellung“).
  • Die­se Nut­zungs­be­din­gun­gen regeln damit das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen PLANTA und den natür­li­chen und juris­ti­schen Per­so­nen, die den Dienst unent­gelt­lich oder ent­gelt­lich nut­zen (nach­fol­gend: „Kun­den“).
  • PLANTA behält sich das Recht vor, die Nut­zungs­be­din­gun­gen zu ändern. Ände­run­gen der Nut­zungs­be­din­gun­gen wer­den regis­trier­ten Kun­den per E‑Mail mit­ge­teilt. Sie gel­ten als vom Kun­den akzep­tiert, wenn der Kun­de den Ände­run­gen nicht bin­nen sechs Wochen nach Erhalt wider­spricht. Es genügt eine recht­zei­ti­ge Absen­dung des Wider­spruchs bin­nen der genann­ten Frist. Der Wider­spruch kann per Post oder E‑Mail an die im Impres­sum unter Haupt­sitz genann­ten Adres­sen gerich­tet wer­den. PLANTA ver­pflich­tet sich, den Kun­den in der E‑Mail, die die Ände­run­gen mit­teilt, auf die Bedeu­tung der Sechs­wo­chen­frist sowie die genann­te Rechts­fol­ge sei­nes Schwei­gens hin­zu­wei­sen. Die genann­te Rechts­fol­ge tritt nur ein, wenn der Hin­weis tat­säch­lich erfolgt ist.
  • Vor­aus­set­zung für die Nut­zung des Diens­tes ist der Abschluss einer Ver­ein­ba­rung über die Nut­zung von PLAN­TA-Soft­ware zwi­schen PLANTA und dem Unter­neh­men oder dem Arbeit­ge­ber des Nut­zers, der sich für den Dienst regis­triert hat.
  • Eine Ver­ein­ba­rung über die Nut­zung des Diens­tes kommt zustan­de, indem der Kun­de bei PLANTA einen Zugang zum Dienst form­los bean­tragt, PLANTA dem Kun­den mit der Über­sen­dung der Zugangs­da­ten zum Dienst und die­ser Nut­zungs­be­din­gun­gen per E‑Mail ein Ange­bot zum Abschluss eines Nut­zungs­ver­tra­ges unter­brei­tet und der Kun­de die­ses Ange­bot mit der ers­ten Ver­wen­dung der Zugangs­da­ten als Nut­zer des Diens­tes annimmt.
  • Die Regis­trie­rung erfor­dert die Über­mitt­lung der fol­gen­den Daten an PLANTA: vali­de E‑Mail-Adres­se, Vor­na­me, Name, Fir­men­na­me und Fir­men­adres­se (bei Stu­die­ren­den: Anga­be der Universität/Fakultät).
  • Der Kun­de darf im Rah­men sei­ner Regis­trie­rung nicht die Rech­te Drit­ter ver­let­zen. Eine Ver­let­zung der Rech­te Drit­ter ist bei­spiels­wei­se dann gege­ben, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Infor­ma­tio­nen oder sons­ti­ge Daten Drit­ter ohne deren Ein­wil­li­gung ver­wen­det wer­den, etwa der Name oder die E‑Mail-Adres­se.
  • Eine mehr­fa­che Regis­trie­rung ist unzulässig.
  • Der Kun­de ist dazu ver­pflich­tet, das bei der Regis­trie­rung ver­ge­be­ne Pass­wort nach dem ers­ten Log­in zu ändern.

§2 Leis­tun­gen

  • PLANTA stellt dem Kun­den den Dienst wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit zum Abruf über das Inter­net zur Ver­fü­gung. PLANTA kann dabei im Rah­men des daten­schutz­recht­lich Zuläs­si­gen eige­ne IT-Sys­te­me und IT-Sys­te­me Drit­ter ein­set­zen. Der Zugriff auf den Dienst erfolgt in der Regel über eine von PLANTA zum Down­load durch den Kun­den bereit­ge­stell­te Cli­ent-Soft­ware („Cli­ent-Kom­po­nen­te“) oder die in den jewei­li­gen Sys­tem­vor­aus­set­zun­gen genann­ten Inter­net­brow­ser. PLANTA schul­det die Bereit­stel­lung des Diens­tes bis zum Inter­net­an­schluss des Rechen­zen­trums, in dem der Dienst betrie­ben wird („Über­ga­be­punkt“). Die Inter­net­ver­bin­dung vom Über­ga­be­punkt zum Kun­den ist nicht Leis­tungs­ge­gen­stand. Der Kun­de kann den Dienst nur nut­zen, wenn er über eine aus­rei­chend leis­tungs­fä­hi­ge Inter­net­ver­bin­dung ver­fügt. Die erfor­der­li­che Band­brei­te hängt von der Inten­si­tät der Nut­zung und der Daten­men­ge des Kun­den ab.
  • PLANTA stellt Spei­cher­platz in der bestell­ten Men­ge für Daten des Kun­den im Rah­men der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen bereit.
  • Über die Bereit­stel­lung des Diens­tes hin­aus­ge­hen­de Leis­tun­gen wie Instal­la­ti­on und Ein­rich­tung der Cli­ent-Kom­po­nen­ten, Para­me­tri­sie­rung, Cus­to­mi­zing, Migra­ti­on, Schu­lung etc. sind nur geschul­det, wenn dies sepa­rat bestellt ist.
  • Min­dest­ab­nah­me­men­ge User-Staffelung
    Die Min­dest­ab­nah­me­men­ge für die Anzahl User, für die dem Kun­den der Dienst zur Ver­fü­gung gestellt wird, ist in Anla­ge 2 hinterlegt.
  • Sys­te­me
    Der Kun­de erhält Zugriff auf die in Anla­ge 2 benann­ten Systeme.
  • Men­gen­ge­rüst
    Die User­ver­tei­lung auf die ein­zel­nen Sys­te­me ist wie in Anla­ge 2 aufgeführt.
  • Rechen­zen­trum
    Der Dienst wird im euro­päi­schem Wirt­schafts­raum gehostet.
  • Die Archi­tek­tur und der Betrieb der PLANTA SaaS-Platt­form wird fort­lau­fend moder­ni­siert. Dies betrifft sämt­li­che Aspek­te der Platt­form wie Authen­ti­sie­rungs­me­cha­nis­men, die ver­wen­de­ten Betriebs­sys­te­me und Daten­ban­ken aber auch neben­läu­fi­ge Pro­zes­se wie Moni­to­ring, Log Ana­ly­se und thread detec­tion. Einer der wich­tigs­ten Aspek­te ist die Daten­si­che­rung, wel­che mit­tels Point-in-Time Reco­very und zusätz­li­chen regel­mä­ßi­gen Snapshots aller Daten erfolgt. Die Spei­che­rung sämt­li­cher Daten erfolgt nach dem Prin­zip encryp­ti­on at rest, dies gilt sowohl für die Live-Daten als auch für die Back­ups. Die erzeug­ten Back­ups wer­den an meh­re­ren Orten off-site gela­gert. Auf Wunsch kön­nen die Daten über ein VPN zusätz­lich zum Kun­den über­tra­gen werden. 
  • Der Kun­de darf kei­ne Soft­ware oder ande­re tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen ver­wen­den, die das Funk­tio­nie­ren des Diens­tes ändern, erwei­tern oder gefähr­den. Ins­be­son­de­re darf der Kun­de nicht mit ande­ren tech­ni­schen Mit­teln als mit Hil­fe der von PLANTA bereit­ge­stell­ten Cli­ent-Kom­po­nen­ten oder den in den Sys­tem­vor­aus­set­zun­gen genann­ten Inter­net­brow­sern auf den Dienst zugreifen.
  • Der Kun­de behan­delt Zugangs­da­ten für den Dienst streng ver­trau­lich. Er darf Zugangs­da­ten nur den­je­ni­gen eige­nen Usern zugäng­lich machen, die den Dienst im Rah­men ihrer Dienst­auf­ga­ben gemäß den ver­ein­bar­ten Beschrän­kun­gen nut­zen dür­fen. Der Kun­de darf den Dienst nur für eige­ne Zwe­cke nut­zen. Eine Nut­zung durch oder für Drit­te, gleich ob ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich, ist unzulässig.
  • Hat der Kun­de den Ver­dacht, dass sei­ne Zugangs­da­ten einem Drit­ten bekannt gewor­den sind oder dass ein Drit­ter unbe­fugt den Zugang des Kun­den zu dem Dienst nutzt, so ist der Kun­de ver­pflich­tet, PLANTA unver­züg­lich schrift­lich zu informieren.
  • Hat PLANTA Anhalts­punk­te dafür, dass der Kun­de den Dienst ent­ge­gen den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen nutzt oder ein Drit­ter mit den Zugangs­da­ten des Kun­den unbe­fugt auf den Dienst zugreift, so ist PLANTA berech­tigt, den Zugang des Kun­den zu dem Dienst bis zur Klä­rung der Ange­le­gen­heit zu sper­ren. Außer bei Gefahr im Ver­zug wird PLANTA dem Kun­den vor einer sol­chen Maß­nah­me Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me geben. Der Kun­de bleibt wäh­rend der Zeit der Sper­rung zur Zah­lung der ver­trags­ge­mä­ßen Ver­gü­tung ver­pflich­tet, es sei denn, er hat­te die Umstän­de, die zu der Sper­rung geführt haben, nicht zu vertreten.
  • Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die von PLANTA bereit­ge­stell­ten Cli­ent-Kom­po­nen­ten in eige­ner Ver­ant­wor­tung auf den Com­pu­ter­sys­te­men sei­ner Mit­ar­bei­ter zu instal­lie­ren und zu aktua­li­sie­ren. Der Kun­de sorgt für die für einen Betrieb der Cli­ent-Kom­po­nen­ten erfor­der­li­che Hard- und Soft­ware­um­ge­bung. Wesent­li­che Anfor­de­run­gen sind in den Sys­tem­vor­aus­set­zun­gen von PLANTA („Sys­tem­vor­aus­set­zun­gen“) gere­gelt, wel­che PLANTA dem Kun­den auf schrift­li­che Anfor­de­rung zur Ver­fü­gung stellt.
  • Es ist unzu­läs­sig, einen User-Account von meh­re­ren Per­so­nen nut­zen zu lassen.
  • Der Kun­de darf den Dienst nur im Ein­klang mit den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen und den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen nut­zen. Inhal­te, die der Kun­de mit dem Dienst erstellt, sowie sons­ti­ge Daten, die der Kun­de mit Hil­fe des Diens­tes erstellt, spei­chert oder bereit­stellt (zusam­men „Daten des Kun­den“), dür­fen nicht gegen gel­ten­des Recht, die guten Sit­ten oder Rech­te Drit­ter ver­sto­ßen. Eine Spei­che­rung oder Ver­ar­bei­tung von Daten, die

dis­kri­mi­nie­ren­der, ras­sis­ti­scher, gewalt­ver­herr­li­chen­der oder men­schen­ver­ach­ten­der Art sind,

zu Straf­ta­ten auf­ru­fen oder die­se gutheißen,

Por­no­gra­phie beinhal­ten oder gegen das Jugend­schutz­recht verstoßen,

Per­sön­lich­keits­rech­te Drit­ter ver­let­zen oder

Urhe­ber­rech­te Drit­ter verletzen,

              ist unzulässig.

§3 Lauf­zeit und Kündigung

  • Die Min­dest­ver­trags­lauf­zeit und die Kün­di­gungs­frist erge­ben sich aus der Anla­ge 2.
  • Das Recht zur Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt unbe­rührt. Ein wich­ti­ger Grund besteht für PLANTA ins­be­son­de­re, wenn

i. der Kun­de sich mit der Ver­gü­tung für mehr als zwei Mona­te in Zah­lungs­ver­zug befindet;

ii. der Kun­de sei­ne Zah­lun­gen ein­stellt, von ihm oder zuläs­si­ger­wei­se von PLANTA oder einem ande­ren Gläu­bi­ger das Insol­venz­ver­fah­ren oder ein ver­gleich­ba­res gesetz­li­ches Ver­fah­ren bean­tragt ist, ein sol­ches Ver­fah­ren eröff­net oder des­sen Eröff­nung man­gels Mas­se abge­lehnt wird;

iii. der Kun­de nicht nur uner­heb­lich gegen die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ver­stößt und den Ver­stoß auf eine Abmah­nung von PLANTA hin nicht inner­halb ange­mes­se­ner Frist abstellt.

a) Kün­di­gungs­er­klä­run­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

b) Im Übri­gen gilt Teil 1 Ziff. 6. der AGB (Anla­ge 3).

§4 Ver­gü­tung und Zahlung

  • Die Ver­gü­tung und Zah­lung sind in Anla­ge 2 hin­ter­legt. Bei einem Wider­spruch zwi­schen der Bestel­lung und der Anla­ge 2 hat letz­te­re Vorrang.
  • Ein­ma­li­ge Kos­ten: PLANTA stellt dem Kun­den Ein­rich­tungs­kos­ten unmit­tel­bar nach Ver­trags­schluss im Vor­aus in Rechnung.
  • PLANTA stellt dem Kun­den die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung jähr­lich im Vor­aus in Rech­nung, wenn nichts Ande­res ver­ein­bart ist.
  • PLANTA ist berech­tigt, die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung in fol­gen­den Fäl­len anzuheben:

    i. ein­mal pro Kalen­der­jahr um maxi­mal 5 %;
    ii. zum Beginn eines jeden Ver­län­ge­rungs­zeit­rau­mes an die Ände­rung der Lizenz­prei­se für die Soft­ware im ver­gan­ge­nen Jahr gemäß der jeweils gel­ten­den PLANTA-Preisliste.

  • Es gel­ten fol­gen­de Regeln für die Preisänderung:

    i. PLANTA kün­digt dem Kun­den eine Preis­än­de­rung vier Mona­te im Vor­aus schrift­lich an. Die Preis­än­de­rung gilt als ver­ein­bart, wenn der Kun­de nicht inner­halb von vier Wochen nach Zugang der Ankün­di­gung schrift­lich widerspricht.
    ii. PLANTA weist den Kun­den in der Ankün­di­gung gemäß i) auf die Wider­spruchs­frist und auf die Rechts­fol­gen ihrer Ver­säu­mung hin.
    iii. Wider­spricht der Kun­de, so ist PLANTA berech­tigt, den SaaS-Ver­trag vor­zei­tig mit einer Frist von 3 Mona­ten zu kün­di­gen, und zwar auf den Zeit­punkt, zu dem die Preis­än­de­rung gem. i) wirk­sam würde.

§ 5 Vertragserweiterungen

  • Der Kun­de kann den Dienst jeder­zeit um die in Anla­ge “Umfang der Bestel­lung” benann­ten Staf­fe­lun­gen erweitern.
  • Die Kün­di­gung eines erwei­ter­ten User-Pake­tes lässt die übri­gen User-Pake­te und die­sen SaaS-Ver­trag in Bestand und Lauf­zeit unberührt.
  • PLANTA stellt dem Kun­den die Kos­ten für ein erwei­ter­tes User-Paket im Vor­aus in Rechnung.

§6 Leis­tungs­um­fang des Dienstes

  • Ver­füg­bar­keit des Dienstes
    Dem Kun­den steht der Dienst in dem fol­gen­den Ser­vice-Level zur Verfügung:

*Die Ver­füg­bar­keit gilt inner­halb der Ser­vice-Zei­ten werk­tags (Mon­tag-Don­ners­tag: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Frei­tag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr), mit Aus­nah­me der Fei­er­ta­ge in Baden-Würt­tem­berg und des 24. und 31.12.

Die Ver­füg­bar­keit des Diens­tes („ver­ein­bar­te Ver­füg­bar­keit“) bezieht sich stets nur auf das Pro­duk­tiv­sys­tem, auf ein Kalen­der­jahr und auf den Über­ga­be­punkt, d. h. den Rou­ter-Aus­gang der Rechen­zen­tren, die die Ser­ver hosten.

Die Ver­füg­bar­keit des Diens­tes in einem Ver­trags­jahr wird anhand der fol­gen­den For­mel berechnet:
Gesamt­mi­nu­ten in einem Ver­trags­jahr = GMV
Gesamt­mi­nu­ten nicht ver­füg­bar im Ver­trags­jahr = GUV
Ver­füg­bar­keit = ((GMV – GUV) x 100) / GMV

Zum Zweck die­ser Berech­nung gilt der Dienst in dem Maße als nicht ver­füg­bar, in dem der Dienst am Über­ga­be­punkt nicht erreich­bar ist. Nicht­ver­füg­bar­keit liegt nicht vor bei Aus­fäl­len und Unter­bre­chun­gen infol­ge der in Zif­fer 6.2 — 6.4 fest­ge­leg­ten Aus­nah­men. Aus­schließ­li­che Basis für alle Berech­nun­gen und Fest­le­gun­gen sind die Pro­to­kol­le und Daten von PLANTA.

  • PLANTA stellt für all­ge­mei­ne Ser­vice­an­fra­gen eine Hot­line zur Verfügung:

E‑Mail: hotline@planta.de
Tel: (ab Premium-Version)

  • Für Stö­rungs­mel­dun­gen stellt PLANTA zusätz­lich fol­gen­de Ser­vice­kon­tak­te zur Verfügung:

E‑Mail: operations@planta.de

Wei­te­re Leis­tungs­merk­ma­le der Leis­tun­gen von PLANTA sind in dem Ser­vice Level Agree­ment (Anla­ge 1, „SLA“) beschrieben.

  • Pfle­ge

Der Dienst gilt nicht als nicht ver­füg­bar wegen Aus­fäl­len, die auf Pfle­ge­maß­nah­men von PLANTA basieren,

(i) über die der Kun­de wenigs­tens 8 Stun­den vor­her infor­miert wor­den ist;
(ii) die wäh­rend der Stan­dard-War­tungs­fens­ter („Plan­mä­ßi­ge Pfle­ge“, vgl. Ziff. 6.4) durch­ge­führt wer­den oder
(iii) die durch eine Anfra­ge des Kun­den außer­halb der plan­mä­ßi­gen Pfle­ge ver­ur­sacht werden.

  • Aus­nah­men

Der Dienst gilt nicht als nicht ver­füg­bar wegen Ausfällen,

(i) die auf der Nicht­ver­füg­bar­keit des Kun­den­netz­werks oder Band­brei­ten­be­schrän­kun­gen außer­halb des von PLANTA genutz­ten Rechen­zen­trums ba-sie­ren (d.h. jen­seits des „Über­ga­be­punk­tes“);
(ii) die auf den Fol­gen von Feh­lern oder ande­ren Pro­ble­men der Soft­ware, wie in § 3 des SLA beschrie­ben, basieren.

  • War­tungs­fens­ter

PLANTA steht zur plan­mä­ßi­gen Pfle­ge der bereit­ge­stell­ten Soft­ware ein Stan­dard-War­tungs­fens­ter an jedem ers­ten Frei­tag im Kalen­der­mo­nat zwi­schen 9:00 und 16:00 zur Ver­fü­gung. In die­sen War­tungs­fens­tern kann die Ver­füg­bar­keit des Diens­tes für die ange­kün­dig­te Anzahl von Stun­den unter­bro­chen sein.

  • Über­wa­chung

PLANTA wird kon­ti­nu­ier­lich alle Sys­te­me über­wa­chen, um die ver­ein­bar­te Ver­füg­bar­keit des Diens­tes zu gewährleisten.

  • Sicher­heit

PLANTA wird den Stand der Tech­nik in Bezug auf Daten und die IT-Sicher­heit bei der Bereit­stel­lung des Diens­tes beachten.

§7 Gewähr­leis­tung, Stö­run­gen des Dienstes

Der Kun­de mel­det PLANTA Stö­run­gen des Diens­tes und dro­hen­de Gefah­ren (z. B. unbe­fug­te Zugrif­fe Drit­ter, Schad­soft­ware) unver­züg­lich per E‑Mail an operations@planta.de. Der Kun­de trifft im Rah­men des Zumut­ba­ren alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men zur Fest­stel­lung, Ein­gren­zung und Doku­men­ta­ti­on der Störung.

Die Män­gel- und Stö­rungs­be­sei­ti­gung sowie die Anfor­de­run­gen an Man­gel- und Stö­rungs­mel­dun­gen des Kun­den und die vom Kun­den bereit­zu­stel­len­den Infor­ma­tio­nen und Daten rich­ten sich nach dem SLA. Die für den Kun­den maß­geb­li­chen Reaktions‑, Qualifikations‑, Ursa­chen­ana­ly­se- und Behe­bungs­zeit erge­ben sich aus § 6.

§8 Haf­tung

Der Kun­de bleibt bei Män­geln oder Stö­run­gen zur Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zunächst ver­pflich­tet. Das Recht des Kun­den, bei Män­geln oder Stö­run­gen die Ver­gü­tung nach den Grund­sät­zen der unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung ganz oder teil­wei­se zurück­zu­for­dern, bleibt hier­von unbe­rührt. PLANTA leis­tet Scha­den­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen, gleich aus wel­chem Rechts­grund (z.B. aus rechts­ge­schäft­li­chen und rechts­ge­schäfts­ähn­li­chen Schuld­ver­hält­nis­sen, Sach- und Rechts­män­geln, Pflicht­ver­let­zung und uner­laub­ter Hand­lung), nur in fol­gen­dem Umfang:

i) Die Haf­tung bei Vor­satz, Arg­list und aus Garan­tie ist unbe­schränkt. Die Haf­tung bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit ist auf den typi­schen und bei Ver­trags­ab­schluss vor­her­seh­ba­ren Scha­den beschränkt.

ii) Bei ein­fach fahr­läs­si­ger Ver­let­zung einer Kar­di­nal­pflicht (Pflicht, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht, auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf und deren Ver­let­zung die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det) haf­tet PLANTA in Höhe des typi­schen und bei Ver­trags­ab­schluss vor­her­seh­ba­ren Schadens.

PLANTA bleibt der Ein­wand des Mit­ver­schul­dens offen. Der Bestel­ler hat ins­be­son­de­re die Pflicht zur Daten­si­che­rung und zur Abwehr von Schad­soft­ware jeweils nach dem aktu­el­len Stand der Technik.

PLANTA haf­tet für Män­gel der Hard- und Soft­ware, die bei Bereit­stel­lung des Diens­tes bereits vor­han­den waren, nur, wenn PLANTA die­se zu ver­tre­ten hat.

Bei Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit und bei Ansprü­chen aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz gel­ten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen ohne Beschränkungen.

Die Gewähr­leis­tungs­frist bei Werk­leis­tun­gen folgt den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Außer in den Fäl­len des § 8.1 i) und 8.4 beträgt die Ver­jäh­rungs­frist nach § 195 BGB 2 Jah­re, die Ver­jäh­rungs­frist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 7 Jahre.

§9 Daten­schutz

Soweit der Kun­de mit Hil­fe des Diens­tes Daten ver­ar­bei­tet, die einer bestimm­ten oder bestimm­ba­ren Per­son zuzu­ord­nen sind, so ist der Kun­de allein dafür ver­ant­wort­lich, dass der jeweils Betrof­fe­ne in die­se Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten ein­ge­wil­ligt hat oder eine gesetz­li­che Erlaub­nis vor­liegt. Der Kun­de bleibt in Bezug auf sol­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten stets die ver­ant­wort­li­che Stel­le. Der Kun­de stellt PLANTA von allen Ansprü­chen des Betrof­fe­nen frei und ersetzt PLANTA alle Schä­den, die PLANTA durch eine daten­schutz­rechts­wid­ri­ge Über­mitt­lung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ent­ste­hen, es sei denn, der Kun­de weist nach, dass er den Ver­stoß nicht zu ver­tre­ten hat.

Die Ver­trags­part­ner schlie­ßen eine Ver­ein­ba­rung über die Auf­trags­ver­ar­bei­tung, soweit dies nach den jeweils anwend­ba­ren gesetz­li­chen Bestim­mun­gen erfor­der­lich ist.

§10 All­ge­mei­ne Ver­fah­ren zur Nut­zung und Speicherung

Der Kun­de erkennt an, dass PLANTA all­ge­mei­ne Vor­ge­hens­wei­sen und Beschrän­kun­gen in Bezug auf die Nut­zung des Diens­tes fest­le­gen kann, ein­schließ­lich, jedoch nicht beschränkt auf die maxi­ma­le Anzahl von Tagen, an denen Inhal­te vom Dienst gespei­chert wer­den, sowie die maxi­ma­le Anzahl von E‑Mail-Nach­rich­ten, die von einem Kon­to gesen­det oder von einem Kon­to emp­fan­gen wer­den kön­nen, die maxi­ma­le Grö­ße einer E‑Mail-Nach­richt, die von einem Kon­to im Dienst gesen­det oder von die­sem emp­fan­gen wer­den kann, den maxi­ma­len Spei­cher­platz, der im Namen des Kun­den auf den Ser­vern von PLANTA zuge­teilt wird, und die maxi­ma­le Anzahl Zugrif­fe (und deren maxi­ma­le Dau­er) die der Kun­de in einem bestimm­ten Zeit­raum auf den Dienst zugrei­fen kann. Der Kun­de stimmt zu, dass PLANTA kei­ne Ver­ant­wor­tung oder Haf­tung für die Löschung oder das Ver­säum­nis der Spei­che­rung von Inhal­ten und ande­ren Mit­tei­lun­gen über­nimmt, die vom Dienst gepflegt oder über­tra­gen wer­den. Der Kun­de erkennt an, dass PLANTA sich das Recht vor­be­hält, Kon­ten, die für einen län­ge­ren Zeit­raum inak­tiv sind, abzu­mel­den. Der Kun­de erkennt fer­ner an, dass PLANTA sich das Recht vor­be­hält, die­se all­ge­mei­nen Ver­fah­ren und Beschrän­kun­gen von Zeit zu Zeit zu ändern.